Katzenhilfe Rußland

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Murka – Katzenhilfe Russland“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen. Der Verein hat seinen Sitz in 44801 Bochum. Der Verein ist überregional tätig.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind. Die Hauptzwecke des Vereins sind:

  1. Tierschutz im In- und Ausland
  2. Die Kastration und der Schutz von Straßenkatzen
  3. Information der Bevölkerung und anderer Zielgruppen wie Bürgermeister, Amtsveterinäre, Tierschutzgruppen und Tierschutzvereine über Koloniemanagement von Straßenkatzen, sowie Kampagnen für Kastration von Katzen
  4. Durchführung von Kastrationsaktionen von Streunerkatzen
  5. Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung
  6. Der Bau von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnliche Einrichtungen vor Ort
  7. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, Kastrationen, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten- und Seuchen
  8. Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere weltweit
  9. Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die in Not geratenen Tiere weltweit
  10. Die Vermittlung von herrenlosen, hilfsbedürftigen, kranken, gehandicapten oder  Abgabetieren, insbesondere Katzen, an solche Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung glaubhaft erkennen lassen ohne Verfolgung von wirtschaftlichem Interesse
  11. Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzvereinen bzw. Organisationen
  12. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, Kastrationen, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten- und Seuchen

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; die/der Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch den Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Ausschluss ist nur bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen zulässig. Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, innerhalb des Vereins wiederholt Unfrieden stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet – nach Anhörung des Betroffenen – der gesetzliche Vorstand. Die Entscheidung kann auch der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Auch ist Berufung an die Mitgliederentscheidung möglich. Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, verlieren ihre Mitgliedschaft automatisch. Sie sind jedoch in der Schriftform in Verzug zu setzen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung oder per Überweisung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist nach Aufnahme in den Verein zu entrichten. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge nach  entscheidet der Vorstand. Hierzu muss ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt werden. Rückständige Beiträge nach Punkt 8 können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  5. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden (Schatzmeister, Kassenprüfer). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten.

- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

- Wahl des Vorstands

- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

- Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen

- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum stattfinden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Tierschutzorganisation Tierschutzverein Bochum, Hattingen und Umgebung e.V., Kleinherbeder Str. 23, 44892 Bochum, die die gleichen Ziele und Ideale verfolgt wie der „Tierschutzverein Open Heart Deutschland“. Diese Organisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 08.09.2018 in Heidelberg beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung der Gründungsmitglieder in Kraft.

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